Zitat Bundesnetzagentur:

"E-Mail im Rahmen von Hosting-Angeboten

Die Verpflichtung zur Vorhaltung von Überwachungstechnik gilt grundsätzlich auch für Betreiber, die E-Mail-Server der Öffentlichkeit zur Nutzung anbieten (sogenannte Webhoster). Jeder Kunde des Webhosters, für den E-Mail-Accounts auf den Servern eingerichtet sind, zählt als ein Teilnehmer (Anm. web-vision: Nicht jedes E-Mailkonto!). Solange nicht mehr als 10.000 solcher Teilnehmer angeschlossen sind, ist der Webhoster gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 TKÜV von der Vorhaltepflicht befreit."